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BGBl. I Nr. 139/2008

kundgemacht 10.11.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) 164 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.05.1985 – 27.10.2008 · idF BGBl. Nr. 156/1985 · danach: BGBl. I Nr. 139/2008 § 2↗RIS↗
in Kraft 28.10.2008 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 139/2008 · danach: BGBl. I Nr. 65/2015 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Dieser Beitrag hat dem Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von vier je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen und von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich der Sonderzahlungen zu entsprechen. der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.
(2) Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 für je angefangene zehn Abgeordnete ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. (BGBl. Nr. 551/1980, Art. I Z 2) Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.
(BGBl. Nr. 6/1971, Art. I)