BGBl. Nr. 156/1985
156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1985, mit der das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird, wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von einem Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.
Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)