BGBl. Nr. 742/1990
742. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985), geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändert
§ 3.
Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von einem zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.