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BGBl. Nr. 156/1985

kundgemacht 30.04.1985 RIS↗
156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1985, mit der das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird, wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 156/1985× zu KlubFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.05.1985 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 156/1985 · danach: BGBl. Nr. 742/1990 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

  1. Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
    2. Ziffer 2
      Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
    3. Ziffer 3
      Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)