BGBl. Nr. 742/1990
742. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985), geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
§ 4.
(1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
1. Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
2. Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
3. Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.