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BGBl. I Nr. 139/2008

kundgemacht 10.11.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) 164 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 27.10.2008 · idF BGBl. Nr. 742/1990 · danach: BGBl. I Nr. 139/2008 § 4↗RIS↗
in Kraft 28.10.2008 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 139/2008 · danach: BGBl. I Nr. 65/2015 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Jedem Klub eine Zuwendung gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.
von 90 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.
(2) Als Öffentlichkeitsarbeit Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Klubs gilt insbesondere: Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.
1. Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
2. Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
3. Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.