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BGBl. Nr. 180/1985

kundgemacht 10.05.1985 RIS↗Parlament↗
180. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 18. April 1985, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1985× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 8 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, Z 2 lit a, lit b, lit c, Schlussteil, lit d, lit e, lit f, Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, Schlussteil, lit f, lit g, lit h, lit i, Z 4 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, Z 5 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.1984 – 31.03.1985 · idF BGBl. Nr. 658/1983 · danach: BGBl. Nr. 180/1985 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.04.1985 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 180/1985 · danach: BGBl. Nr. 230/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Beamten Es werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. in die Gebührenstufe Personenkreis 1:
1 a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
Verwendungsgruppe E b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,
Verwendungsgruppe D c) Lehrer der Dienstklasse III Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
Gehaltsstufe 14 einschließlich und d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe C W 3 sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich; e) zeitverpflichtete Soldaten,
Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
2. in die Gebührenstufe Personenkreis 2:
1 a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 11 einschließlich; 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III,
Lehrer b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe L Verwendungsgruppen P 3 bis und P 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 7 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12,
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich;, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe
Wachebeamte L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppe W Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 sowie Wachebeamte und L 2a 2,
d) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis ab Gehaltsstufe 9 einschließlich; 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III,
zeitverpflichtete Soldaten; e) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich. f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
2 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III; 3. in die Gebührenstufe 3:
Gebührenstufe Personenkreis a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
2 b) Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV,
Verwendungsgruppen P 3 c) Richteramtsanwärter; Richter und P 2 Staatsanwälte der Dienstklasse III ab Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
d) Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der 10 einschließlich,
Dienstklasse III e) Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12;, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und
L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
bis 11 einschließlich, f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b S 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2;
g) Wachebeamte der Verwendungsgruppe Verwendungsgruppen W 2 der Dienstklasse III und W 3 ab der Gehaltsstufe 10 und 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse III; VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
h) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III; bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
Gebührenstufe Personenkreis i) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,
2 Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 4. in die Gebührenstufe 4:
Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 15, 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
Verwendungsgruppen PT 6 b) Richter und PT 5 in den Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,
c) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis 12 Gehaltsstufe 9 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3
d) Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und PT L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 (ohne Hochschulbildung) ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 7 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich,
e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich. und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,
3 Beamte f) Wachebeamte der Allgemeinen Verwaltung Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppen Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
D, C und B g) Berufsoffiziere der Dienstklassen IV Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und V, der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
h) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe A PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Dienstklassen III Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis V sowie drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,
Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis 5. in die Gebührenstufe 5:
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 5 einschließlich; 7 und der Dienstklassen VIII und IX,
Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 b) Richter und P 1 Staatsanwälte ab der Dienstklasse IV Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen,
Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 c) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsgruppe I Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt;
Gebührenstufe Personenkreis d) Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,
3 Hochschulassistenten bis e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 10 einschließlich; 8 (zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,
Lehrer f) Wachebeamte der Verwendungsgruppe L 3 W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 12 7 und der Dienstklasse VIII,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und g) Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe L 2a 2 Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich 7 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich Dienstklassen VIII und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich IX, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA;
h) Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe S PT 2 bis Gehaltsstufe (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 einschließlich; (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.
Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis
Gebührenstufe                    Personenkreis
3      Gehaltsstufe 5 einschließlich;
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich;
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich.
4          Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab
der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis
Gebührenstufe                    Personenkreis
4      Gehaltsstufe 6 einschließlich;
Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufe 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II;
Hochschulassistenten ab der Gehaltsstufe 11 und
außerordentliche Hochschulprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;
Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1
ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der
Gebührenstufe                    Personenkreis
4      Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der
Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich;
Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 3 und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich;
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;
Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe
6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 (erstes bis achtes Jahr) und der
Gebührenstufe                    Personenkreis
4      Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in
den Gehaltsstufen 11 und 12.
5          Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII
ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX;
Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes;
Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen;
außerordentliche Hochschulprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und ordentliche Hochschulprofessoren;
Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18
und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15;
Gebührenstufe                    Personenkreis
5          Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 ab der Gehaltsstufe 5;
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII;
Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe
7 und der Dienstklassen VIII und IX;
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab Gehaltsstufe 17 (neuntes Jahr) und der Verwendungsgruppe PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.
(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.
(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.