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BGBl. Nr. 268/1985

kundgemacht 28.06.1985 RIS↗Parlament↗
268. Bundesgesetz: 43. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 12. Juni 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (43. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 32 § 0↗RIS↗
§ 44cneu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 268/1985 · danach: BGBl. Nr. 573/1985 § 44c↗RIS↗

Paragraph 44 c, (1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich

  in der Entlohnungsgruppe  l 1 ........................... 32 262 S,

  in den Entlohnungsgruppen l 2a .......................... 28 498 S,

  in den Entlohnungsgruppen l 2b .......................... 23 690 S,

  in der Entlohnungsgruppe  l 3 ........................... 17 796 S.

§ 60a Abs. 3,  4, 8  und 9  des Gehaltsgesetzes  1956 ist  sinngemäß

anzuwenden.

(2) Vertragslehrern  des Entlohnungsschemas II L, die zwar  nicht in

dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber  mindestens im Ausmaß von drei

Achtel ihrer Lehrverpflichtung als  Erzieher an Internatsschulen oder

Schülerheimen des  Bundes oder  an gleichartigen  Anstalten verwendet

werden, gebührt - sofern nicht § 10  Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für

die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage  im halben Ausmaß der im

Abs. 1 angeführten Ansätze.  § 60a Abs. 6 bis 9  des Gehaltsgesetzes

1956 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als

dem  Ausmaß von  drei  Achtel  ihrer Lehrverpflichtung  als  Erzieher

verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.