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BGBl. Nr. 573/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
573. Bundesgesetz: 36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (36. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 573/1985× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 49 § 0↗RIS↗
§ 44cgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 268/1985 · danach: BGBl. Nr. 573/1985 § 44c↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 573/1985 · danach: BGBl. Nr. 238/1987 § 44c↗RIS↗
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ........................... 32 262 33 633 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2a .......................... 28 498 29 709 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2b .......................... 23 690 24 697 S,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ........................... 17 796 18 552 S.
§ 60a Abs. 3,  4, 8  und 9  des Gehaltsgesetzes  1956 ist  sinngemäß
… 12 unveränderte Absätze
anzuwenden.
(2) Vertragslehrern  des Entlohnungsschemas II L, die zwar  nicht in
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber  mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als  Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des  Bundes oder  an gleichartigen  Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10  Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage  im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze.  § 60a Abs. 6 bis 9  des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als
dem  Ausmaß von  drei  Achtel  ihrer Lehrverpflichtung  als  Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.