BGBl. Nr. 295/1985
295. Bundesgesetz: Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz — HDAG
Bundesgesetz vom 27. Juni 1985, mit dem das Wehrgesetz 1978, das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 an das Heeresdisziplinargesetz 1985 angepaßt werden (Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz — HDAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85dgeändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 3
§ 85d.
(1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 692 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.