Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85dParagraph 85 d
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 85d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 692 S.Paragraph 85 d, (1) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 692 S.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.Auf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30 c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4 bis 8 ist auf die im Paragraph eins, des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1975, angeführten Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Pflegedienstzulage, Pflegedienst - Chargenzulage, Entlassung,
Aufschiebung der Vorrückung
Dokumentnummer
NOR12101042
alte Dokumentnummer
N61984119750