Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85dParagraph 85 d
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.
Text
§ 85d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 945 S.Paragraph 85 d, (1) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 945 S.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daßAuf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30 c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sowie der Paragraph 77, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Höhe der Truppendienstzulage 435 S beträgt und
sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im Paragraph 77, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im Paragraph 77, Absatz eins, genannten Betrages erhöht.
(3)Absatz 3,§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. IX, BGBl. Nr. 342/1988.
Schlagworte
Pflegedienstzulage, Pflegedienst - Chargenzulage
Dokumentnummer
NOR12105724
Alte Dokumentnummer
N6199116758J