Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85dParagraph 85 d
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 85d. (1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 764 S.Paragraph 85 d, (1) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 764 S.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.Auf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30 c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Pflegedienstzulage, Pflegedienst - Chargenzulage
Dokumentnummer
NOR12101915
alte Dokumentnummer
N61985183580