Absatz eins,Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege
- Ziffer einseines eigenen Kindes,
- Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.