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BGBl. Nr. 296/1985

kundgemacht 16.07.1985 RIS↗
296. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985
Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1985× zu LLDG 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 651/1989 § 46↗RIS↗

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der Lehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Lehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2, dürfen für die Lehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 45, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  5. Absatz 5,Paragraph 45, Absatz 2, 3, zweiter Satz und dritter Satz und 5 Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.