Rechtstracker.at

§ 46 LLDG 1985

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4601.01.201131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 4630.12.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 4601.01.200429.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 4601.07.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4601.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 4601.01.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 4601.01.198531.12.1989 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der Lehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Lehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2, dürfen für die Lehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 45, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  5. Absatz 5,Paragraph 45, Absatz 2, 3, zweiter Satz und dritter Satz und 5 Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101461

alte Dokumentnummer

N6198511289T