Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Lehrers kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Auf Antrag des Lehrers kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für den Lehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 45 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2, dürfen für den Lehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 45, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5)Absatz 5,§ 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 45, Absatz 2, 3, zweiter Satz und dritter Satz und 5 Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12104241
alte Dokumentnummer
N6198911324H