Rechtstracker.at

§ 46 LLDG 1985

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 651/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4601.01.201131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 4630.12.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 4601.01.200429.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 4601.07.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4601.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 4601.01.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 4601.01.198531.12.1989 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 651/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 277/1991

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Lehrers kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2, dürfen für den Lehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 45, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  5. Absatz 5,Paragraph 45, Absatz 2, 3, zweiter Satz und dritter Satz und 5 Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12104241

alte Dokumentnummer

N6198911324H