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§ 46 LLDG 1985

Fassungen
01.01.2004 bis 29.12.2008 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4601.01.201131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 4630.12.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 4601.01.200429.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 4601.07.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4601.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 4601.01.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 4601.01.198531.12.1989 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008danach: BGBl. I Nr. 147/2008

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Absatz 5, ist auf Lehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember

2001 geboren sind vergleiche Paragraph 127, Absatz 34,).

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
  3. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Lehrer für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40048489