Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des Paragraph 49, Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3,Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn
das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und
der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Lehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Lehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,§ 45 Abs. 4 und 6 Z 3 ist anzuwenden.Paragraph 45, Absatz 4 und 6 Ziffer 3, ist anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12105591
alte Dokumentnummer
N6199116099J