Rechtstracker.at

§ 46 LLDG 1985

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 277/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 4601.01.201131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 4630.12.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 4601.01.200429.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 4601.07.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4601.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 4601.01.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 4601.01.198531.12.1989 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 277/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte herabzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des Paragraph 49, Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  3. Absatz 3,Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und
    3. Ziffer 3
      der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Lehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Paragraph 45, Absatz 4 und 6 Ziffer 3, ist anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105591

alte Dokumentnummer

N6199116099J