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BGBl. Nr. 296/1985

kundgemacht 16.07.1985 RIS↗
296. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985
Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1985× zu LLDG 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) neu § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft 01.01.1985 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 49↗RIS↗

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, oder nach Paragraph 46, Absatz 2, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Eine Anwendung des Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.