Absatz eins,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 verfügen, wenn
- Ziffer einsder Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
- Ziffer 2das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
- Ziffer 3keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.