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BGBl. Nr. 277/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 15 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 2; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.01.1985 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 49↗RIS↗
in Kraft 01.07.1991 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 277/1991 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 49↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 49.
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn
1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(34) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
Schlagworte
Teilbeschäftigung