Rechtstracker.at

§ 49 LLDG 1985

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 277/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 4931.12.200431.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 4901.07.199730.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4901.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 4901.01.198530.06.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 277/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, oder nach Paragraph 46, Absatz 5, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4,Eine Anwendung des Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105592

alte Dokumentnummer

N6199116100J