Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 49.Paragraph 49,
Auf Lehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die Paragraphen 45 bis 48 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12113947
alte Dokumentnummer
N6199762942J