Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 49.Paragraph 49,
Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß Paragraph 26 a, ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die Paragraphen 45 bis 48 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40060460