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BGBl. Nr. 311/1985

kundgemacht 30.07.1985 RIS↗
311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 31.07.1985 – 31.07.2013 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. I Nr. 136/2013 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Verliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
    1. Ziffer eins
      seine ehelichen Kinder,
    2. Ziffer 2
      seine Wahlkinder,
    sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  2. Absatz 2,Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und sinngemäß Absatz 3, ist anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)