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BGBl. I Nr. 136/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2013× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 222 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2
in Kraft 31.07.1985 – 31.07.2013 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. I Nr. 136/2013 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 136/2013 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Verliert ein Staatsbürger nach § 27 die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf Der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
1. seine ehelichen Kinder die Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. seine Wahlkinder, der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 15)
(2) Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 2 letzter Satz und sinngemäß Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 16)
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 22)