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BGBl. Nr. 426/1985

kundgemacht 22.10.1985 RIS↗Parlament↗
426. Bundesgesetz: 8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985
Bundesgesetz vom 26. September 1985, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden (8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 426/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 121 § 0↗RIS↗
§ 24geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 5; Abs 6
in Kraft 01.01.1966 – 28.02.1985 · idF BGBl. Nr. 340/1965 · danach: BGBl. Nr. 426/1985 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.03.1985 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 426/1985 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 24↗RIS↗
Abfertigung der Witwe des überlebenden Ehegatten und der Waise
§ 24.
(1) Der Witwe Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Die Witwe Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ihn ein Anspruch auf Witwenversorgung Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Abfertigung der Witwe des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung der Vollwaise 50 vH der für die Witwe den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.