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BGBl. Nr. 451/1985

kundgemacht 06.11.1985 RIS↗
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1985× zu UVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 07.11.1985 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 451/1985 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 11↗RIS↗

Antrag

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
  2. Absatz 2,Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.