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BGBl. Nr. 451/1985

kundgemacht 06.11.1985 RIS↗
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1985× zu UVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 07.11.1985 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 451/1985 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 24↗RIS↗

Gebühren

Paragraph 24,

Für das Verfahren über die Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschußbetrags zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen Erhöhung der Vorschüsse beträgt die Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags. Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Kosten befreit.

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)