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BGBl. Nr. 451/1985

kundgemacht 06.11.1985 RIS↗
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1985× zu UVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 07.11.1985 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 451/1985 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu fünf Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,; Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch drei, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Absatz eins,