Rechtstracker.at

§ 33 UVG

Fassungen
07.11.1985 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 451/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 3301.01.201030.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 3307.11.198531.12.2009 BGBl. Nr. 451/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

07.11.1985BGBl. Nr. 451/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 75/2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu fünf Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,; Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Artikel römisch drei, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033678

alte Dokumentnummer

N2198511147X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P33/NOR12033678