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§ 33 UVG

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 3301.01.201030.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 3307.11.198531.12.2009 BGBl. Nr. 451/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhalts- bzw. Rückersatzbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen bzw. der Rückersatzforderungen des Bundes längstens bis zu acht Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichten.
  2. Absatz 2,Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Absatz eins,

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40279831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P33/NOR40279831