Rechtstracker.at

§ 33 UVG

Fassungen
01.01.2010 bis 30.09.2026 — BGBl. I Nr. 75/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 3301.01.201030.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 3307.11.198531.12.2009 BGBl. Nr. 451/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 75/2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026danach: BGBl. I Nr. 62/2026

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu acht Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
  2. Absatz 2,Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Absatz eins,

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P33/NOR40108929