BGBl. Nr. 521/1985
521. Bundesgesetz: Exekutivdienstzeichengesetz — EDZG
Bundesgesetz vom 26. November 1985 über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienstzeichens (Exekutivdienstzeichengesetz — EDZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Wer den Bestimmungen des Paragraph 3, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.