- Ziffer einsAmtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt werden, und zwar beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem Bogen feste GebührS 120.-,
- Ziffer 2nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfaßte,
- Litera awenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste GebührS 60.-,
- Litera bwenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem Bogen feste GebührS 30.-,
- Litera cwenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
BGBl. Nr. 557/1985
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 14,
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
- Absatz eins,
- Absatz 2,Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
- Absatz 3,Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
- Absatz 4,Unbeglaubigte amtliche Abschriften, die anläßlich der Akteneinsicht ausgefolgt werden und nicht als amtlich hergestellt gekennzeichnet sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
- Absatz eins,
- Ziffer einsErteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführtS 700,-,
- Ziffer 2Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder PatentanwaltS 2.400.-,
- Ziffer 3Verleihung (Erwerb) der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Litera aauf Grund freien ErmessensS 7.000,-,
- Litera bauf Grund eines RechtsanspruchesS 5.000,-,
- Litera cdurch Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten1.600 S,
- Litera ddurch Erklärung oder AnzeigeS 1.600,-,
- Ziffer 4BergführerbücherS 140.-,
- Ziffer 5TrägerlegitimationenS 120.-,
- Ziffer 6Ausstellung eines LeichenpassesS 700.-,
- Ziffer 7Bewilligung zur Enterdigung einer LeicheS 700.-,
- Ziffer 8Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer StrukturenS 3.200,-,
- Ziffer 9
- Litera aVerleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter LebendenS 800,-,
- Litera bAnerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter LebendenS 7.000,-,
- Ziffer 10Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des VornamensS 3.200,-.
- Absatz 2,Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
Anmerkung, Abs: 3 aufgehoben durch Artikel römisch drei, B. Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,)
Tarifpost
3 Ausweise (Legitimationen)
- Absatz eins,Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis unterliegen einer von den begünstigten Personen zu entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
- Ziffer einsfür Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
- Litera abei freier Fahrt hinsichtlich der
- Ziffer römisch zweiWagenklasseS 30.-,
- Ziffer römisch einsWagenklasseS 60.-,
- Litera bbei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich der
- Ziffer römisch zweiWagenklasseS 30.-,
- Ziffer römisch einsWagenklasseS 30.-,
- Ziffer 2für Ausweise zu wiederholten Fahrten
- Litera abei freier Fahrt hinsichtlich der
- Ziffer römisch zweiWagenklasseS 120.-,
- Ziffer römisch einsWagenklasseS 240.-,
- Litera bbei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich der
- Ziffer römisch zweiWagenklasseS 60.-,
- Ziffer römisch einsWagenklasseS 120.-.
- Absatz 2,Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
- Absatz 3,Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
- Ziffer einsauf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
- Ziffer 2von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten erteilt werden;
- Ziffer 3auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
- Ziffer 4an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise Schulort und zurück.
Tarifpost
4 Auszüge
- Absatz eins,
- Ziffer einsAuszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
- Ziffer 2Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste GebührS 60.-;
- Ziffer 3Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem Bogen feste GebührS 120.-.
- Absatz 2,Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
- Absatz eins,Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................ S 30.-,jedoch nicht mehr als 180 S je Beilage.
- Absatz 2,Die nach diesem oder einem früheren Gesetze vorschriftsmäßig gestempelten oder versteuerten Schriften unterliegen bei ihrer Verwendung oder Wiederverwendung als Beilagen keiner weiteren Gebühr.
- Absatz 3,Von der Beilagengebühr sind befreit
- Ziffer einsArmutszeugnisse;
- Ziffer 2die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere.
Tarifpost
6 Eingaben
- Absatz eins,Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ................................................ S 120.-.
- Absatz 2,Der erhöhten Eingabengebühr von 400 S unterliegen
- Ziffer einsAnsuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
- Ziffer 2Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
- Ziffer 3Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- Ziffer 4Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
- Ziffer 5Patentanmeldungen;
- Ziffer 6Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt.
- Absatz 3,Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.
- Absatz 4,Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
- Absatz 5,Der Eingabengebühr unterliegen nicht
- Ziffer einsEingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
- Ziffer 2Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
- Ziffer 3Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
- Ziffer 4Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und die Rückerstattung von Überzahlungen herbeigeführt werden soll sowie Eingaben, die auf die Berichtigung einer unrichtigen Verrechnungsweisung für selbstberechnete oder zur Abfuhr einbehaltene Abgabenbeträge oder die Aufhebung (Vermeidung) der Rechtsfolgen einer solchen Verrechnungsweisung gerichtet sind; dazu gehören nicht Gesuche um Stundung und Nachlaß von Abgaben;
- Ziffer 5Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
- Ziffer 6Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
- Ziffer 7Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
- Ziffer 8Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission), die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;
- Ziffer 9Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr;
- Ziffer 10Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
- Ziffer 11Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Eingaben:
- Litera aAntrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch ausländische Studierende,
- Litera bAnsuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
- Litera cAnsuchen um Ausstellung eines Duplikates,
- Litera dAnsuchen um Beurlaubung,
- Litera eAnsuchen um Wiederverleihung des akademischen Grades,
- Litera fAnsuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
- Litera gAnsuchen um Bewilligung zur Führung eines ehrenhalber verliehenen ausländischen akademischen Grades;
- Ziffer 12Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
- Ziffer 13Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
- Ziffer 14Anträge auf Einleitung eines in einem zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Verständigungsverfahrens;
- Ziffer 15Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
- Ziffer 16Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten.
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
- Ziffer einsProtokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
- Ziffer 2Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste GebührS 120.-;
- Ziffer 3Protokolle über Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,
- Litera awenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht übersteigt, gebührenfrei,
- Litera bin allen anderen Fällen von jedem Bogen feste GebührS 30.-;
- Ziffer 4Protokolle (Niederschriften) über
- Litera aeine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste GebührS 2 400.-,
- Litera beine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste GebührS 1 200.-;
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,) - Ziffer 5Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste GebührS 900.-;
- Ziffer 6Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werdenS 120.-.
Anmerkung, Tarifpost 8 Rechnungen aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,)
Tarifpost
9 Reisedokumente
- Absatz eins,
- Ziffer einsReisepässe sowie die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer oder die Erweiterung ihres GeltungsbereichesS 120,-;
- Ziffer 2Paßersätze sowie die Verlängerung ihrer GültigkeitsdauerS 80,-;
- Ziffer 3Sichtvermerke und Verlängerungen von Aufenthaltsberechtigungen
- Litera abefristeteS 320,-,
- Litera bunbefristeteS 700,-.
- Absatz 2,Gebührenfrei sind
- Ziffer einsDiplomaten- und Dienstpässe;
- Ziffer 2Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
- Ziffer 3Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger (Paragraph 30, des Paßgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,).
Tarifpost
10 Übersetzungen,
die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von jedem Bogen feste Gebühr ....................... S 120,-,
jedoch nicht mehr als 720 S.
Tarifpost
11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (römisch eins. Teil Gesellschaftsteuer und römisch zwei. Teil Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................ S 120-,
Tarifpost
12 Versicherungsscheine
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 120.-.
Tarifpost
13 Vollmachten
- Absatz eins,Vollmachten von jedem Bogen feste Gebühr ................................................ S 120.-.
- Absatz 2,Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.
- Absatz 3,Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
14 Zeugnisse
- Absatz eins,Zeugnisse, das sind Schriften, durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden:
- Ziffer einsIm allgemeinen von jedem Bogen feste GebührS 120.-.
- Ziffer 2über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd 42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen feste GebührS 30.-;
- Ziffer 3Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten, ferner die auf den Hochschulen eingeführten halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere Kollegien von jedem Bogen feste GebührS 30.-.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Abschn. römisch fünf Ziffer 4, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,) - Absatz 2,Der Gebühr unterliegen nicht
- Ziffer einsArmutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
- Ziffer 2Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
- Ziffer 3Impfzeugnisse;
- Ziffer 4Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, und von Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;
- Ziffer 5Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
- Ziffer 6Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Zeugnisse:
- Litera aAusweise für Studierende,
- Litera bZeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
- Litera cAbschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische Studierende eingerichtet sind,
- Litera dStaatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
- Litera eAbschlußbescheinigungen,
- Litera fUrkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
- Ziffer 7Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
- Ziffer 8Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
- Ziffer 9Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
- Ziffer 10Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
- Ziffer 11Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
- Ziffer 12Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
- Ziffer 13Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
- Ziffer 14Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
- Ziffer 15Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
- Ziffer 16Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
- Ziffer 17Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
- Ziffer 18Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
- Ziffer 19Bestätigungen über die Hinterlegung von Bürgschaftserklärungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1973,);
- Ziffer 20Bestätigungen in Meldezetteln über erfolgte An- oder Abmeldungen;
- Ziffer 21Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden.
Tarifpost
15 Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz 1968
- Absatz eins,Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 2, oder 3 sowie Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1968 vom ersten Bogen
- Ziffer einsfür Waren bis zu einem Wert von 15 000 S120 S;
- Ziffer 2für Waren im Werte von mehr als 15 000 S bis einschließlich 40 000 SS 240,-;
- Ziffer 3für Waren, deren Wert 40 000 S übersteigtS 300,-;
- Ziffer 4für Waren, die gegeneinander ausgetauscht werden sollen (Kompensationsgeschäfte)S 400.-.
- Absatz 2,Als Anmeldungen gemäß Absatz eins, gelten auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer von Bewilligungen oder um Erhöhung des bewilligten Wertes.
- Absatz 3,Gebührenfrei sind:
- Ziffer einsalle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
- Ziffer 2Gleichschriften von Anmeldungen und von Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
- Ziffer 3die den Anmeldungen anzuschließenden Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen Bescheinigungen der Oesterreichischen Nationalbank, Befürwortungen öffentlich-rechtlicher Stellen und sonstigen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz des Außenhandelsgesetzes 1968;
- Ziffer 4Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen durch die Zollämter in vereinfachter Form gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Außenhandelsgesetzes 1968;
- Ziffer 5Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Außenhandelsgesetzes 1968.
Tarifpost
16 Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik
- Absatz eins,Anmeldungen (Anmeldescheine, Durchschriften der Beschaubefunde, ausländische Zollerklärungen)
- Litera abei der Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im Zollgebiet für jede Sendung0,50 S;
- Litera bim Postverkehr für jede Paketkarte0,80 S;
- Litera cin allen anderen Fällen der Ein- oder Ausfuhr für jede angefangenen 1000 kg des Rohgewichtes, bei unverpackten Waren einschließlich Flüssigkeiten in Tankwagen für jede angefangenen 1000 kg des Eigengewichtes1.20 S.
- Absatz 2,Erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Gewicht, so ist bei Sendungen, die mehrere Warengattungen enthalten, nicht das Gewicht der einzelnen Waren, sondern das Gesamtgewicht der Sendung, bei Sammelladungen das Gewicht der gesondert anzumeldenden Teilmenge der Ladung maßgebend.
- Absatz 3,Ist die Gebühr für Anmeldungen wegen der Art und Beschaffenheit der versendeten Waren in der Regel so hoch, daß die Entrichtung in Stempelmarken unzweckmäßig wäre, so ist Personen, denen nach den zollgesetzlichen Vorschriften die Abgabe von Sammelwarenerklärungen bewilligt wurde, von dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, auf Antrag zu gestatten, daß sie die Gebühr selbst berechnen und an dieses Finanzamt entrichten. Auf den Zeitpunkt und die Form der Gebührenentrichtung sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung, Tarifpost 17 Katastralumschreibungen aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)
Anmerkung, Tarifpost18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1921, aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)