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BGBl. Nr. 312/1987

kundgemacht 17.07.1987 RIS↗Parlament↗
312. Bundesgesetz: Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das Strukturverbesserungsgesetz, steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Beteiligungsfondsgesetz, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geändert werden (Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 13 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 Z 2 lit a, Schlussteil, lit b, lit c; Abs 4; Abs 1 Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 4 bis Z 10; Abs 2, Anm (entfallen); Abs 3 (neu); Abs 1 Z 1 lit a · II · I: lit b, Z 2 lit a; Abs 3 Z 2, Schlussteil; Abs 1 Z 2, Schlussteil; Abs 3 Z 1; Abs 5 Schlussteil, Z 11, Z 12, Z 14, Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b, Z 4 lit a, lit b, lit c (neu), Z 5, Z 6; Abs 1 Z 3 lit a, lit b; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 1 Z 1, Z 4; Abs 2 Z 4, Z 6, Z 15, Z 20; Abs 1 lit a, lit b, lit c
in Kraft 21.12.1985 – 17.07.1987 · idF BGBl. Nr. 557/1985 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 14↗RIS↗
in Kraft 18.07.1987 – 22.12.1987 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. Nr. 606/1987 § 14↗RIS↗
§ 14.
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen
1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt werden, und zwar beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem Bogen feste Gebühr
S 120.- beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem
Bogen feste Gebühr ..................................... S  120.-,
2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfaßte,
a) wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... S 60.-,
b) wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
Bogen feste Gebühr ................................ S 30.-,
c) wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
… 6 unveränderte Absätze
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften, die anläßlich der Akteneinsicht ausgefolgt werden und nicht als amtlich hergestellt gekennzeichnet sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt
S 700,- Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sofern nicht unten besonders angeführt ................ S  700,-,
2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt
S 2.400.- Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ S 2.400.-,
3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen Staatsbürgerschaft
a) auf Grund freien Ermessens ....................... S 7.000,-,
b) auf Grund eines Rechtsanspruches ................. S 5.000,-,
c) durch Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten
Ehegatten ........................................ 1.600 S,
d) durch Erklärung oder Anzeige ..................... S 1.600,-,
4. Bergführerbücher ................................. S 140.-,
5. Trägerlegitimationen ............................. S 120.-,
6. Ausstellung eines Leichenpasses .................. S 700.-,
7. Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
Leiche ................................................ S 700.-,
8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
S 3.200,- oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................ S 3.200,-,
9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
S 800,-, Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S  800,-,
b) Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
S 7.000,- Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 7.000,-,
10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens
des Vornamens ......................................... S 3.200,-.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(Anm.: Abs: 3 aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft
gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so
oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 Ausweise (Legitimationen)
(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis unterliegen einer von den begünstigten Personen zu entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis
unterliegen einer von den begünstigten Personen zu
entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
1. für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
a) bei freier Fahrt hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 60.-,
b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 30.-,
2. für Ausweise zu wiederholten Fahrten
a) bei freier Fahrt hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. S 120.-,
I. Wagenklasse .................................. S 240.-,
b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. S 60.-,
I. Wagenklasse .................................. S 120.-.
(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
1. auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
2. von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten erteilt werden;
gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten
erteilt werden;
3. auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
4. an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise Schulort und zurück.
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr
S 60.-; Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über
Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S    60.-;
3. Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem Bogen feste Gebühr
Bogen feste Gebühr .................................... S 120.-.
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung
5 Beilagen bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu
entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................ S 30.-,
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S    30.-,
jedoch nicht mehr als 180 S je Beilage.
(2) Die nach diesem oder einem früheren Gesetze vorschriftsmäßig gestempelten oder versteuerten Schriften unterliegen bei ihrer Verwendung oder Wiederverwendung als Beilagen keiner weiteren Gebühr.
vorschriftsmäßig gestempelten oder versteuerten
Schriften unterliegen bei ihrer Verwendung oder
Wiederverwendung als Beilagen keiner weiteren Gebühr.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
1. Armutszeugnisse;
2. die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere.
Tarifpost Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die
6 Eingaben geldvertretenden Papiere.
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ................................................ S 120.-.
juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ S  120.-.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 400 S unterliegen
… 11 unveränderte Absätze
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
3. Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
5. Patentanmeldungen;
6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
4. Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und die Rückerstattung von Überzahlungen herbeigeführt werden soll sowie Eingaben, die auf die Berichtigung einer unrichtigen Verrechnungsweisung für selbstberechnete oder zur Abfuhr einbehaltene Abgabenbeträge oder die Aufhebung (Vermeidung) der Rechtsfolgen einer solchen Verrechnungsweisung gerichtet sind; dazu gehören nicht Gesuche um Stundung und Nachlaß von Abgaben;
Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und die Rückerstattung von Überzahlungen herbeigeführt werden soll sowie
Eingaben, die auf die Berichtigung einer unrichtigen Verrechnungsweisung für selbstberechnete oder zur Abfuhr einbehaltene Abgabenbeträge oder die Aufhebung (Vermeidung) der Rechtsfolgen einer solchen Verrechnungsweisung gerichtet sind; dazu gehören nicht Gesuche um Stundung und Nachlaß von Abgaben;
5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
… 4 unveränderte Absätze
6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
8. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission), die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;
9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr;
10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Eingaben:
bildenden Künste in Wien und der kirchlichen
theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik
Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Eingaben:
a) Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch ausländische Studierende,
… 5 unveränderte Absätze
b) Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
c) Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
d) Ansuchen um Beurlaubung,
e) Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen Grades,
f) Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
g) Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines ehrenhalber verliehenen ausländischen akademischen Grades;
12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um
Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
14. Anträge auf Einleitung eines in einem zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Verständigungsverfahrens;
zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen
Verständigungsverfahrens;
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten.
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie
vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr
S 120.-; eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S  120.-;
3. Protokolle über Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,
a) wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht übersteigt, gebührenfrei,
b) in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste Gebühr
Gebühr ........................................... S 30.-;
4. Protokolle (Niederschriften) über
a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr
ersten Bogen feste Gebühr ........................ S 2 400.-,
b) eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr
S 1 200.-; Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr Bogen feste Gebühr ............................... S 1 200.-. 668/1976)
c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.
Nr. 668/1976)
5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr
S 900.-; Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ................................................ S  900.-;
6. Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden
S 120.-. Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar
(Anm.: Tarifpost 8 Rechnungen aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 6 BG, BGBl. Nr aufgenommen werden .................................... S 120.-. 224/1972)
Tarifpost
9 Reisedokumente 8 Rechnungen
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 6 BG, BGBl.
Nr. 224/1972)
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung ihrer
1. Reisepässe sowie die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer oder die Erweiterung ihres Geltungsbereiches
Geltungsbereiches ..................................... S 120,-;
2. Paßersätze sowie die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer
Gültigkeitsdauer ...................................... S 80,-;
3. Sichtvermerke und Verlängerungen von Aufenthaltsberechtigungen
a) befristete ....................................... S 320,-,
b) unbefristete ..................................... S 700,-.
(2) Gebührenfrei sind
1. Diplomaten- und Dienstpässe;
2. Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
3. Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger (§ 30 des Paßgesetzes, BGBl. Nr. 422/1969).
Tarifpost Staatsbürger (§ 30 des Paßgesetzes, BGBl.
10 Übersetzungen, Nr. 422/1969).
die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von jedem Bogen feste Gebühr ....................... S 120,-, Tarifpost
jedoch nicht mehr als 720 S. 10 Übersetzungen,
Tarifpost die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von
11 Urkunden über Rechtsgeschäfte jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120,-,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................ jedoch nicht mehr als 720 S 120-,.
Tarifpost
12 Versicherungsscheine 11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 120.-. die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Tarifpost Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz
13 Vollmachten (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil
Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S  120-,
Tarifpost
12 Versicherungsscheine
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S  120.-.
Tarifpost
13 Vollmachten
(1) Vollmachten von jedem Bogen feste Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.
Privatanklägern oder mehreren Beschuldigten
gemeinschaftlich ausgestellt werden und sich nur auf
die Vertretung in einem bestimmten gemeinsam
durchzuführenden Strafverfahren beziehen, sind diesen Gebühren nur im einfachen Betrag unterworfen.
(3) Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind, sind gebührenfrei.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden:
persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder
tatsächliche Umstände bekundet werden:
1. Im allgemeinen von jedem Bogen feste Gebühr
Gebühr ................................................ S 120.-.
2. über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd 42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen feste Gebühr
42 000 S 30.-; im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen
feste Gebühr .......................................... S    30.-;
3. Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten, ferner die auf den Hochschulen eingeführten halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr
S 30.-. oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges
abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,
ferner die auf den Hochschulen eingeführten
halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere
Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ S    30.-.
4. (Anm.: Z 4 aufgehoben Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
3. Impfzeugnisse;
4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und von Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und von Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten
Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;
5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Zeugnisse:
kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934),
einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Zeugnisse:
a) Ausweise für Studierende,
… 12 unveränderte Absätze
b) Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
c) Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische Studierende eingerichtet sind,
d) Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
e) Abschlußbescheinigungen,
f) Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
12. Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die
österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
19. Bestätigungen über die Hinterlegung von Bürgschaftserklärungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, BGBl. Nr. 599/1973);
20. Bestätigungen in Meldezetteln über erfolgte An- oder Abmeldungen; und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich
der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden.
Tarifpost
15 Anmeldungen nach dem Außenhandelsgesetz 1968
(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3 sowie Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 vom ersten Bogen
1. für Waren bis zu einem Wert von 15 000 S Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1
120 S; des Außenhandelsgesetzes 1968 vom ersten Bogen
2 1. für Waren im Werte von mehr als 15 000 S bis einschließlich 40 000 S für Waren bis zu einem Wert von 15 000 S .......... 120 S;
2. für Waren im Werte von mehr als 15 000 S 240,-; bis
3. für Waren, deren Wert einschließlich 40 000 S übersteigt ........................... S 240,-;
3. für Waren, deren Wert 40 000 S übersteigt ......... S 300,-;
4. für Waren, die gegeneinander ausgetauscht werden sollen (Kompensationsgeschäfte)
sollen (Kompensationsgeschäfte) ................... S 400.-.
(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer von Bewilligungen oder um Erhöhung des bewilligten Wertes.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Gebührenfrei sind:
1. alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
2. Gleichschriften von Anmeldungen und von Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
3. die den Anmeldungen anzuschließenden Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen Bescheinigungen der Oesterreichischen Nationalbank, Befürwortungen öffentlich-rechtlicher Stellen und sonstigen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Außenhandelsgesetzes 1968;
4. Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen durch die Zollämter in vereinfachter Form gemäß § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968;
5. Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1968.
Tarifpost
16 Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik
(1) Anmeldungen (Anmeldescheine, Durchschriften der Beschaubefunde, ausländische Zollerklärungen)
a) bei der Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im Zollgebiet für jede Sendung
Zollgebiet für jede Sendung ...................... 0,50 S;
b) im Postverkehr für jede Paketkarte ............... 0,80 S;
c) in allen anderen Fällen der Ein- oder Ausfuhr für jede angefangenen 1000 kg des Rohgewichtes, bei unverpackten Waren einschließlich Flüssigkeiten in Tankwagen für jede angefangenen 1000 kg des Eigengewichtes
1.20 S. jede angefangenen 1000 kg des Rohgewichtes,
bei unverpackten Waren einschließlich Flüssigkeiten
in Tankwagen für jede angefangenen 1000 kg des
Eigengewichtes ...................................    1.20 S.
(2) Erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Gewicht, so ist bei Sendungen, die mehrere Warengattungen enthalten, nicht das Gewicht der einzelnen Waren, sondern das Gesamtgewicht der Sendung, bei Sammelladungen das Gewicht der gesondert anzumeldenden Teilmenge der Ladung maßgebend.
enthalten, nicht das Gewicht der einzelnen Waren,
sondern das Gesamtgewicht der Sendung, bei
Sammelladungen das Gewicht der gesondert anzumeldenden
Teilmenge der Ladung maßgebend.
(3) Ist die Gebühr für Anmeldungen wegen der Art und Beschaffenheit der versendeten Waren in der Regel so hoch, daß die Entrichtung in Stempelmarken unzweckmäßig wäre, so ist Personen, denen nach den zollgesetzlichen Vorschriften die Abgabe von Sammelwarenerklärungen bewilligt wurde, von dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, auf Antrag zu gestatten, daß sie die Gebühr selbst berechnen und an dieses Finanzamt entrichten. Auf den Zeitpunkt und die Form der Gebührenentrichtung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Werden im Zollverfahren andere Abgaben erhoben, die nicht durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten sind, so ist auch die Stempelgebühr nach den für den Zoll geltenden Vorschriften - ausgenommen § 180 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung - zu erheben.
(Anm.: Tarifpost 17 Katastralumschreibungen aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
(Anm.: Tarifpost18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921 aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968) 17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Tarifpost
18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Anmerkung
… 26 unveränderte Absätze
1. Zur Tarifpost 1:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
siehe auch § 87 Abs. 7 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
2. Zur Tarifpost 2:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 170/1983.
ÜR: Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 557/1985.
NOV: Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach
Art. II des BG, BGBl. Nr. 170/1983 ist gemäß Art. III dieses
Gesetzes von den Stempelgebühren befreit.
3. Zur Tarifpost 3:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
4. Zur Tarifpost 5:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
5. Zur Tarifpost 6:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 557/1985.
6. Zur Tarifpost 7:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
7. Zur Tarifpost 9:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
8. Zur Tarifpost 10:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
9. Zur Tarifpost 14:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 312/1987.
siehe auch § 80 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986.
… 4 unveränderte Absätze
10. Zur Tarifpost 15:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
11. Zur Tarifpost 16:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 87/1965.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 312/1987.
12. Zur Tarifpost 1 bis 16 (feste Gebührensätze):
… 4 unveränderte Absätze
ÜR: Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 587/1983.
Schlagworte
Protest, Wechselprotest, Scheckprotest, Visum, Fotokopie,
Diplomatenpost, Taufregister, Geburtsregister, Trauungsregister