Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 557/1985

kundgemacht 20.12.1985 RIS↗Parlament↗
557. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Strukturverbesserungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Kreditunternehmungen erhoben wird, und das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 557/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 7 § 0↗RIS↗
§ 212neu
in Kraft 01.01.1986 – 17.07.1987 · idF BGBl. Nr. 557/1985 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 212↗RIS↗

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (Paragraph 229,) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (Paragraph 213,), erstrecken.
  2. Absatz 2,Soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Absatz eins, erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von insgesamt 50.000 S übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von 4% über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (Paragraph 229,) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (Paragraph 294,), so ist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.