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BGBl. Nr. 559/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
559. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnhaussanierungsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnhaussanierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 559/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 14 § 0↗RIS↗
§ 16aneu
in Kraft 01.01.1986 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 559/1985 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 § 16a↗RIS↗

Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Vereinbarungen in einem vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
  2. Absatz 2,Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer im Absatz eins, angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund oder Beweggrund gewesen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.