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BGBl. Nr. 800/1993

kundgemacht 26.11.1993 RIS↗Parlament↗
800. Bundesgesetz: 3. Wohnrechtsänderungsgesetz — 3. WÄG
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, das Wohnbauförderungsgesetz 1968 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden und mit dem ein Richtwertgesetz (RichtWG) geschaffen wird (3. Wohnrechtsänderungsgesetz — 3. WÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 800/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 10201 § 0↗RIS↗
§ 16ageändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1986 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 559/1985 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 § 16a↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.1994 · idF BGBl. Nr. 800/1993 § 16a↗RIS↗
Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen
§ 16a.
(1) Vereinbarungen in einem vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
(2) Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer im Abs. 1 angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund oder Beweggrund gewesen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter. Ist oder war das Vorliegen einer Zinsanpassungsklausel im Sinn des Abs. 1 Beweggrund für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam; in diesem Fall gilt eine frühere Mietzinsvereinbarung weiter.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Z 7 II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 559/1985 800/1993
Schlagworte
Nichtigkeit