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BGBl. Nr. 559/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
559. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnhaussanierungsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnhaussanierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 559/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 14 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 559/1985 · danach: BGBl. I Nr. 147/1999 § 23↗RIS↗

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

Paragraph 23, (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus

  1. Ziffer eins
    den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich der Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie der Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerwohnung;
  2. Ziffer 2
    den gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1985,, für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,
  3. Ziffer 3
    dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben,
  4. Ziffer 4
    die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, aufgewendeten Beträge. Jeder Hauptmieter hat den auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten zu entrichten.
  1. Absatz 2,Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Absatz eins,
  2. Absatz 3,Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.