Absatz eins,Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
BGBl. Nr. 560/1985
560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz — RpflG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
Paragraph 18,
- Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
- Ziffer einsdie Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
- Litera adie Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500 000 S übersteigen,
- Litera bes sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
- Litera cbei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
- Litera dder Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
- Litera eeine Substitution angeordnet ist,
- Litera fim Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
- Litera gdie Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
- Ziffer 2die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.