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BGBl. Nr. 560/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz — RpflG)
Kundmachung BGBl. Nr. 560/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 560/1985 · danach: BGBl. Nr. 974/1993 § 18↗RIS↗

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500 000 S übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      4. Litera d
        der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
      5. Litera e
        eine Substitution angeordnet ist,
      6. Litera f
        im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
      7. Litera g
        die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach Paragraph 19, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.