BGBl. Nr. 974/1993
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 2 Z 1 lit a
… 3 unveränderte Absätze
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18.
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500 000 S 1 Million Schilling übersteigen,
b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
… 5 unveränderte Absätze
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
e) eine Substitution angeordnet ist,
f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
g) die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.
Anmerkung
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