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BGBl. Nr. 568/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
568. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Sonderunterstützungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 568/1985× zu SUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sonderunterstützungsgesetz (SUG) 8 § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1986 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 568/1985 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 7↗RIS↗

Krankenversicherung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
    2. Ziffer 2
      der Beitrag zur Krankenversicherung mit dem für Angestellte in Betracht kommenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen ist,
    3. Ziffer 3
      als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. die Leistung nach Paragraph 2, Absatz 3, gilt und
    4. Ziffer 4
      für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
  2. Absatz 2,Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7, 12, Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.