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§ 7 SUG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 568/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 568/1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung BGBl.

Nr. 314 aus 1994,.

Text

Krankenversicherung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
    2. Ziffer 2
      der Beitrag zur Krankenversicherung mit dem für Angestellte in Betracht kommenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen ist,
    3. Ziffer 3
      als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. die Leistung nach Paragraph 2, Absatz 3, gilt und
    4. Ziffer 4
      für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
  2. Absatz 2,Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7, 12, Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12096615

alte Dokumentnummer

N6197323826L