Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Inkrafttreten von Abs. 2 vgl. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr.Zum Inkrafttreten von Absatz 2, vergleiche Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.
314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw.314 aus 1994, (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw.
Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996.Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Text
Krankenversicherung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daßDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt undals Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2)Absatz 2,Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7, 12, Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.Abweichend von Paragraph 42, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,
Anmerkung
In dieser Fassung wurden die Novellen BGBl. Nr. 297/1995, BGBl. Nr.
153/1996 und BGBl. Nr. 201/1996 bereits berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12096597
alte Dokumentnummer
N6197320562L