Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung BGBl.
Nr. 314/1994.Nr. 314 aus 1994,.
Text
Krankenversicherung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daßDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,
als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. die Leistung nach § 2 Abs. 3 gilt undals Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. die Leistung nach Paragraph 2, Absatz 3, gilt und
für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2)Absatz 2,Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7, 12, Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 42 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten.Abweichend von Paragraph 42, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für den Personenkreis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12111153
alte Dokumentnummer
N6199555818J