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§ 7 SUG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 156/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 156/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 101/2007

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Krankenversicherung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch zwei Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
    2. Ziffer 2
      der Beitrag zur Krankenversicherung 7,4 vH beträgt,
    3. Ziffer 3
      als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und
    4. Ziffer 4
      für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
  2. Absatz 2,Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7, 12, Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40059390