BGBl. Nr. 572/1985
572. Bundesgesetz: 44. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59bgeändert nie in Kraft getretenZ 1 lit b, lit c (neu), Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil, Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu)
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Mathematik Lebende Fremdsprache
a) 449 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 561 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 674 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch bzw. Mathematik 449 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch Mathematik bzw. Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt, Lebende Fremdsprache
a) 449 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 561 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 449 S,
a) 449 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 561 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 225 S.
… 18 unveränderte Absätze
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 561 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 620 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 561 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 561 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 620 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 443 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 222 S.
§ 59bgeändert nie in Kraft getretenZ 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c (neu), lit d (neu), Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 449 468 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 561 585 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 674 703 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 449 468 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 561 585 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf insgesamt fünf bis elf,
c) 585 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 703 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 449 468 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 561 585 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 225 235 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 468 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 561 585 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 620 646 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 468 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 561 585 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 468 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 561 585 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 620 646 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 443 462 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 222 231 S.