Absatz eins,Als Angehörige gelten der Ehegatte und die Kinder im Sinne des Paragraph 78,
BGBl. Nr. 113/1986
113. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 151neu
Angehörige
Paragraph 151,
- Absatz 2,Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.