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BGBl. Nr. 164/1986

kundgemacht 25.03.1986 RIS↗Parlament↗
164. Bundesgesetz: Staatsanwaltschaftsgesetz — StAG
Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz — StAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 32 § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.07.1986 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 164/1986 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  2. Absatz 2,Sie können jedoch, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3,):
    1. Ziffer eins
      wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inlande zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.
    Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Auslande dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde. Die dem Privatbeteiligten nach den Paragraphen 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  3. Absatz 3,Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,)