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BGBl. I Nr. 153/1998

kundgemacht 20.08.1998 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 5 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1; Abs 2 Schlussteil
in Kraft 01.07.1986 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 164/1986 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.10.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 153/1998 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 34↗RIS↗
§ 34.
(1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 10) Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.
(2) Sie Die Staatsanwälte können jedoch, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363 Abs. 1 Z. 3):
1. wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß hat;
2. wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inlande zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.
Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Auslande Ausland dafür gestraft bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer Verfolgung gesetzt worden und nicht anzunehmen ist, daß das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf. Die dem Privatbeteiligten nach den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 10)
(3) Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986)
Schlagworte
Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip